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Die neue Umsatzsteuerregelung

2023-01-19

Neben dieser neuen Regelung werden Betreiber kleiner Anlagen auch von der Einkommensteuer befreit - das gilt für neue, aber auch bestehende Anlagen. Auch die Möglichkeit, sich selbst bei einer Befreiung von der Einkommensteuer vom Lohnsteuerhilfeverein bei der Steuererklärung unterstützen zu lassen, ist neu. Ein großer Schritt zum Abbau bürokratischer Hürden ist damit getan. Gleichzeitig werfen die neuen Regelungen aber auch Fragen auf. Die Einführung des 0 % Steuersatzes (den es im deutschen Steuerrecht zuvor noch nicht gab) wurde erst durch eine vor kurzem geschaffene Bestimmung in der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie möglich. Deutschland ist bei deren Umsetzung Vorreiter.

Das Bundesfinanzministerium veröffentliche nun ein FAQ zu den neuen Regelungen, um möglichst viele Fragen zu beantworten. Hier wird erklärt, dass der neue Nullsteuersatz bei PV-Anlagen bis 30 kW Leistung möglich ist.  Der Steuersatz kann darüber hinaus auch für größere Anlagen gelten, wenn diese auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden für gemeinnützige Zwecke installiert werden. Auch im neuen Gesetz inbegriffen sind Stecker-Solar-Geräte, allerdings keine mobilen Solarmodule, wie sie z.B. für Campingzwecke genutzt werden.
Die neue Regelung gilt ab 1. Januar 2023, allerdings kann die Bestellung der Anlage in Einzelfällen bereits vorher erfolgt sein. Konkret bedeutet das: Wenn eine PV-Anlage nur gekauft wird, ohne dass der Verkäufer die Anlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann sie vollständig geliefert ist. Installiert der Verkäufer die Anlage aber auch, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.
Ebenfalls komplex ist die Frage nach Pacht-, Leasing- und Mietkaufverträgen. Da diese nicht von vornherein in die Kategorie „Lieferung“ fallen, müssen die Verträge umsatzsteuerrechtlich so ausgestaltet werden, dass die Regelung greift.
Wie bereits geschrieben bezieht sich die Regelungen auf alle Komponenten, die mitgekauft werden, wie Solarmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher. Auch bei einer Erweiterung kommt der Steuersatz zum Zug, etwa wenn eine PV-Anlage mit einem Heimspeicher nachgerüstet wird.
Die Weitergabe des Umsatzsteuersatzes von 0 % ist freiwillig, so das Bundesfinanzministerium, auch wenn Händler und Handwerker dazu angehalten sind, diese an die Kunden weiterzugeben.

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