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Steuerliche Besonderheiten beim Thema Elektromobilität

2023-04-06

Wenn Sie ein Kleingewerbe angemeldet haben oder als Freiberufler arbeiten, müssen Sie vor allem darauf achten, was Sie als Gewinn verbuchen. Die Zusatzeinnahmen durch die Prämie aus den Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) etwa dürfen Sie nicht komplett als Einnahme verstehen:

„Überträgt ein Unternehmer seine vom Umweltbundesamt bescheinigte THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und seinem Unternehmen zugeordneten oder für sein Unternehmen bezogenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des Paragrafen zwei, Absatz eins des Umsatzsteuer­gesetzes UStG des Unternehmers und um eine umsatzsteuerbare Leistung. Entsprechende Umsätze unterliegen dem Steuersatz von 19 Prozent“, sagt das Bundesfinanzministerium. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Deshalb lohnt es sich, beim Vertragsabschluss mit dem Dienstleister darauf zu achten, ob der Betrag in Brutto oder Netto genannt wird.

Bei den Förderungen gilt: Der Herstellerbonus wird als Rabatt verstanden, wodurch sich der Kaufpreis reduziert. Bei staatlicher Förderung kann man wiederum wählen, ob der Zuschuss von den Anschaffungskosten abgezogen werden soll. Falls ja, reduziert sich die jährliche Abschreibung. Falls nein, kann man den Betrag als Einnahme geltend machen. Die Abschreibung bliebe dann höher, parallel steigen in diesem Fall die Einnahmen. Einen Unterschied macht das eigentlich nur bei Unternehmen, deren Einnahmen schwanken. Bei konstanten Einnahmen ist steuerlich kaum ein Vorteil zu erlangen.

Wenn Sie Leasingnehmer sind, gibt es auch Vorteile: bis 2030 wird der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert, wenn bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllt sind.

Auch das Laden von E-Autos hat im beruflichen Kontext seine Steuervorteile: ob als Selbstständiger, als Chef oder Angestellter, das „Tanken“ ist steuerbefreit.
Abrechnung der verbrauchten Energie ist nicht ganz einfach. Während bei den Verbrenner die Rechnung von der Tankstelle genügt, ist es vor allem beim Laden zuhause über eine Wallbox deutlich kniffliger. Und das gilt sowohl für das Laden daheim als auch für das Lade auf dem Betriebsgelände, wenn sich dort auch die Wohnstätte befindet. Der Steuerzahler muss dann genau nachweisen, wie viel Strom er zu welchem Preis in das E-Auto geladen hat. „Als Nachweis kann beispielsweise ein gesonderter Stromzähler (stationär oder mobil) verwendet werden“, heißt es dazu beim Bundesfinanzministerium. Laut Steuerexperte Sprenger existieren auch andere Möglichkeiten: „Finanzämter verlangen üblicherweise keine energiewirtschaftlich und eichrechtlich exakten Messungen, sondern es genügen plausibel und nachvollziehbar ermittelte Werte, beispielsweise des Energiemanagementsystems oder ungeeichte, interne Zähler, manchmal werden auch Schätzwerte akzeptiert, wenn keine Messwerte vorhanden sind.“

Quelle:
http://t1p.de/pv-magazine-steuerliche-aspekte-der-elektromobilitaet

Redakteurin:
Dina Schleicher

Pressekontakt:
Lukas Lambert

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